Neue Steuerregel beschleunigt Abschreibung von Elektro-Dienstwagen ab Juli 2025
Gordana GnatzNeue Steuerregel beschleunigt Abschreibung von Elektro-Dienstwagen ab Juli 2025
Neue Steuerregel ermöglicht schnellere Abschreibung von Elektro-Dienstwagen
Ab dem 1. Juli 2025 können Unternehmen Elektro-Dienstwagen schneller abschreiben als bisher. Die Änderung basiert auf § 7 Abs. 2a des deutschen Einkommensteuergesetzes und gilt für sowohl neue als auch gebrauchte Elektrofahrzeuge, die von Betrieben angeschafft werden.
Mit der aktualisierten Abschreibungsmethode können Unternehmen im ersten Jahr 75 Prozent der Anschaffungskosten eines Elektro-Dienstwagens geltend machen. Die verbleibenden 25 Prozent werden über die folgenden fünf Jahre mit Sätzen von 10, 5, 5, 3 und schließlich 2 Prozent abgeschrieben.
Grundsätzlich gilt diese Regelung nur für gekaufte Fahrzeuge. Allerdings können auch Unternehmen mit Vollamortisations-Leasingverträgen davon profitieren. Bei dieser Leasingform decken die Raten die gesamten Kosten des Fahrzeugs inklusive Finanzierung ab. Da das Fahrzeug bilanziell als Eigentum des Leasingnehmers behandelt wird, muss es in dessen Bilanz ausgewiesen werden.
Am Ende der Leasinglaufzeit hat der Leasingnehmer die Option, das Fahrzeug zu übernehmen oder zu verkaufen. Die Sonderabschreibung gilt nicht für klassische Operating-Leasingverträge, bei denen der Leasinggeber Eigentümer bleibt.
Ziel der Neuregelung ist es, Elektro-Dienstwagen für Unternehmen finanziell attraktiver zu machen. Sie gilt für alle förderfähigen Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 gekauft oder im Rahmen eines Vollamortisations-Leasings erworben werden. Um von der beschleunigten Abschreibung zu profitieren, müssen die Unternehmen diese Vermögenswerte in ihrer Bilanz ausweisen.






