27 April 2026, 10:36

Niederlage für Stuttgarter Orthopädin: Gericht bestätigt pauschale TI-Förderung als rechtmäßig

Schwarz-weißes deutsches Zeitungsinserat für das Deutsche Rote Kreuz vom 30. April 1916 mit Text und Pluszeichen.

Niederlage für Stuttgarter Orthopädin: Gericht bestätigt pauschale TI-Förderung als rechtmäßig

Eine Stuttgarter Orthopädin hat ihren Rechtsstreit um eine Förderung für den Anschluss an die deutsche Telematikinfrastruktur (TI) verloren. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) entschied, dass das aktuelle Pauschalsystem rechtmäßig ist – selbst wenn es die Kosten nicht vollständig deckt. Damit wurde ein früheres, für die Ärztin günstiges Urteil aufgehoben.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Anfechtung ihres Honorarbescheids für das dritte Quartal 2018. Die Orthopädin hatte zwar eine Förderung von 3.150 Euro für den TI-Anschluss erhalten, forderte von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) jedoch die volle Erstattung von knapp 3.900 Euro. Das Stuttgarter Sozialgericht gab ihr zunächst recht und urteilte, dass die Pauschale nicht ausreiche.

Das LSG hob diese Entscheidung später auf. Es sah keine gesetzliche Verpflichtung, dass die Förderung sämtliche Ausgaben decken müsse, wie im Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. Zudem verwies das Gericht darauf, dass die Krankenkassen bereits bis zu einer Milliarde Euro aus den Beitragsmitteln der Versicherten für die Einführung der TI bereitgestellt hätten.

Dies ist nicht der erste Streit dieser Art. Bereits ein Stuttgarter Kinderarzt hatte eine ähnliche Klage eingereicht. Zwar räumte das LSG ein, dass eine rein symbolische Kostenerstattung problematisch sein könnte, doch die aktuellen Pauschalen seien nicht symbolisch. Zudem sei es sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich zulässig, wenn sich die Leistungserbringer an den TI-Kosten beteiligten.

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Das Urteil bestätigt, dass Arztpraxen und Apotheken weiterhin pauschale Zuschüsse für den TI-Anschluss erhalten. Die Entscheidung des LSG setzt einen Präzedenzfall und klärt, dass eine teilweise Kostenübernahme rechtlich zulässig ist. Die Leistungserbringer müssen die bestehende Zahlungsstruktur nun ohne weitere rechtliche Handhabe akzeptieren.

Quelle