08 May 2026, 14:36

Winterchaos auf Pendlerrouten: Wer zu spät kommt, riskiert Abmahnung oder Gehaltskürzung

Große Gruppe von Menschen, die während einer Klimademonstration in Deutschland die Straße entlanggehen, viele mit Schirmen, einige mit Taschen und Schildern, sowie Gebäude und einen Laternenpfahl im Hintergrund.

Winterchaos auf Pendlerrouten: Wer zu spät kommt, riskiert Abmahnung oder Gehaltskürzung

Eisige Winterwetterbedingungen sorgen bundesweit für Reisechaos bei Berufspendlern. Strenger Frost, Schnee und glatte Straßen führen zu wiederholten Verspätungen bei vielen Arbeitnehmern. Doch wer zu spät kommt, riskiert nun offizielle Abmahnungen – oder sogar Gehaltskürzungen –, wenn keine Vorsorge getroffen wurde.

Nach deutschem Arbeitsrecht sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, Beschäftigte für ausgefallene Arbeitszeit zu bezahlen, wenn die Verspätung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen. Dieses im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragrafen 275 und 326 verankerte „Verzögerungsrisiko“-Prinzip bedeutet, dass wetterbedingte Verspätungen unbezahlt bleiben können. Unternehmen dürfen bei häufigen Verspätungen zudem Lohn abziehen oder unbezahlte Stunden erfassen.

Cashback bei deinen
Lieblingsrestaurants und Services

Kaufe Gutscheine und spare in deinen Lieblingsorten in deiner Nähe

LiberSave App auf Smartphones

Arbeitnehmer werden aufgefordert, ihre Arbeitswege an die winterlichen Bedingungen anzupassen. Wer mit Verzögerungen rechnet, sollte seinen Arbeitgeber frühzeitig informieren, um Missverständnisse zu vermeiden. Kann ein Betrieb aufgrund äußerer Umstände nicht öffnen, behalten die Beschäftigten dennoch Anspruch auf volles Gehalt.

Anders verhält es sich bei Störungen durch „betriebsbedingte Risiken“ – also Umstände, die direkt den Arbeitsplatz betreffen. In solchen Fällen müssen Arbeitgeber die finanziellen Folgen tragen, einschließlich der Lohnfortzahlung für feststeckende Mitarbeiter.

Wer wiederholt zu spät kommt, riskiert eine Abmahnung, wenn keine Anpassung der Reisepläne erfolgt. Arbeitgeber dürfen bei unentschuldigtem Zuspätkommen den Lohn kürzen, doch bleiben Beschäftigte geschützt, wenn externe Faktoren den Betrieb lahmlegen. Das Gesetz macht deutlich: Vorbereitung ist entscheidend, um bei winterlichen Behinderungen Sanktionen zu vermeiden.

Quelle