29 March 2026, 20:33

Medizinstudent mit Sehbehinderung kämpft um Approbation vor Bundesverwaltungsgericht

Ein Mann sitzt in einem Stuhl, während ein Arzt seine Augen mit einem tragbaren Instrument untersucht, mit medizinischen Gegenständen auf einem Tisch und einem Vorhangfenster im Hintergrund.

Medizinstudent mit Sehbehinderung kämpft um Approbation vor Bundesverwaltungsgericht

Ein Medizinstudent mit Makuladegeneration hat seinen Kampf um die Approbation bis vor die höchsten deutschen Gerichte getragen. Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob eine Sehbehinderung ihn von der Ausübung seines gewünschten Fachgebiets ausschließen sollte. Der Streit hat nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erreicht und wirft grundsätzliche Fragen zu Berufsstandards und Antidiskriminierungsgesetzen auf.

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Der Student, der sich auf Psychosomatische Medizin und Psychotherapie spezialisieren möchte, erhielt zunächst keine Zulassung gemäß der deutschen Approbationsordnung. Diese verlangt von Bewerbern, dass sie ohne Einschränkungen medizinisch tätig sein können. Da die Approbation in Deutschland jedoch die uneingeschränkte Ausübung aller Fachbereiche erlaubt, ergibt sich hier ein Konflikt.

Das Verwaltungsgericht entschied zunächst zugunsten des Studenten und argumentierte, dass seine Beeinträchtigung ihn nicht an der Arbeit in seinem angestrebten Fachgebiet hindere. Das Oberverwaltungsgericht hob dieses Urteil später jedoch auf und bestand auf strengeren Eignungsanforderungen.

Das BVerwG prüfte den Fall unter besonderer Berücksichtigung der Antidiskriminierungsgrundsätze. Zwar betonte es die Bedeutung der Patientensicherheit, hob aber auch die Rechte von Ärzten mit Behinderungen hervor. Das Gericht urteilte, dass eine Ablehnung allein aufgrund einer Sehbehinderung diskriminierend sei. Nun wurde der Fall an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, um neu zu bewerten, ob der Student sein Fachgebiet sicher ausüben kann.

Das Urteil unterstreicht die Spannung zwischen der Aufrechterhaltung beruflicher Standards und der Einhaltung von Antidiskriminierungsgesetzen. Das Oberverwaltungsgericht muss nun klären, ob die Sehbehinderung des Studenten ihn daran hindert, in der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie zu arbeiten. Die Entscheidung wird Präzedenzcharakter für künftige Fälle von medizinischem Fachpersonal mit Behinderungen haben.

Quelle