Neue Regeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Apotheken jetzt beachten müssen
Tomislav PaffrathNeue Regeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Apotheken jetzt beachten müssen
In Deutschland sind neue Regelungen für die Verordnung von Wundauflagen und Produkten zur Wundversorgung in Kraft getreten. Die Änderungen präzisieren, unter welchen Bedingungen Medizinprodukte von den Krankenkassen übernommen werden, und legen spezifische Anforderungen an die Rezeptausstellung fest. Zudem enthalten die Updates Übergangsregelungen, um den Wechsel für medizinisches Personal und Patientinnen und Patienten zu erleichtern.
Wundauflagen gelten nun offiziell als Medizinprodukte und können auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Allerdings unterliegen sie nicht dem Rahmenvertrag, der für andere Wundversorgungsprodukte gilt. Das bedeutet, dass keine Substitutionspflicht besteht und Apotheken nicht prüfen müssen, ob eine Wundauflage zu den betroffenen Artikeln zählt.
Bei der Verordnung von Wundauflagen müssen der Produktname und die Pharma-Zentral-Nummer (PZN) des Herstellers eindeutig angegeben sein. Fehlt die PZN, gilt das Rezept als unvollständig, und Apotheken dürfen es nicht beliefern. Im Gegensatz zu Arzneimitteln können Medizinprodukte wie Wundauflagen derzeit noch nicht elektronisch verordnet werden und müssen auf Papier ausgestellt werden.
Für bestimmte Wundbehandlungsprodukte wurde eine Übergangsphase bis Ende 2022 vereinbart. Darüber hinaus ermöglicht eine weitere Übergangsregelung, dass andere Wundversorgungsprodukte bis Ende 2026 weiterhin erstattungsfähig bleiben. Danach hängt die Kostenerstattung von einer Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und der Aufnahme in Anlage V der Arzneimittelrichtlinie ab. Weder Apotheken noch Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die Art der verordneten Wundauflage zu überprüfen – die Verantwortung liegt allein bei der verordnenden Person.
Ziel der Neuregelungen ist es, den Verordnungsprozess für Wundauflagen zu vereinfachen, ohne die Flexibilität während der Übergangsphase einzuschränken. Bis 2026 bleiben bestimmte Produkte weiter erstattungsfähig; danach kommen nur noch vom G-BA zugelassene Artikel infrage. Die neuen Vorschriften unterstreichen zudem die Notwendigkeit präziser Rezepte, um Missverständnisse in der Apotheke zu vermeiden.






